Satzung als PDF

Präambel

Das OpenLab schafft einen Rahmen für Projekte, die praktisches, interkulturelles und kunsthandwerkliches Tun fördern und allen Menschen selbstbestimmte, selbstermächtigende Bildung ermöglichen. Es unterstützt schöpferischen Pioniergeist und kritische Technikbegeisterung im Sinne einer Demokratisierung von Produktionswissen.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen OpenLab (e.V.).

(2) Er hat den Sitz in Augsburg.

(3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung.

(4) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Insbesondere führt der Verein Vorhaben der Forschung, Wissenschaft und Volks- und Berufsbildung, sowie der Kunst und Kultur und internationaler Gesinnung durch, oder fördert und unterstützt diese.

(2) Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden: Veranstaltung von Schulungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildung sowie in Kunsttechniken und allgemeinen Fertigungsverfahren inklusive der zugehörigen Werkstoffkunde Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen, auch und insbesondere zur Behandlung von offenen Fragen und aktuellen Entwicklungen in o.g. Themenbereichen Vernetzung mit bestehenden lokalen, regionalen und internationalen Gruppen, z.B. User-Groups, Stammtische, Computerclubs, CoworkingSpaces, offenen Werkstattgemeinschaften, Künstlergruppen etc. sowie Durchführung von nationalen und internationalen Kongressen und Konferenzen die Entwicklung, Erprobung und Etablierung von Konzepten und Angeboten zur kunsthandwerklichen/technischen/künstlerischen/sozialen Bildung jenseits konventioneller Berufsausbildung im Sinne der Selbstbefähigung von Menschen, ihr Lebensumfeld, wie auch Dinge des täglichen Bedarfs oder von Interesse in Eigenarbeit und in Eigenregie zu erschaffen oder instand zu halten. die Förderung von Angeboten, die zur Bewahrung und Entfaltung kunsthandwerklicher, kultureller und sozialer Fähigkeiten dienen und die Weitergabe von Wissen und Fertigkeiten an Menschen ungeachtet ihres Alters, Herkunft, Geschlechts oder kultureller Orientierung im Sinne gemeinschaftlicher und gegenseitiger Unterstützung zu selbstbestimmter Bildung, fördern. (Hilfe zur Selbsthilfe)

§3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des OpenLab e.V. kann jede juristische und natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den OpenLab e.V. entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mindestens 4 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedschaften. Fördermitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die lediglich passiv fördern (z.B. Finanziell) oder juristische Personen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind. Mitgliedsbeiträge werden erhoben.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Gebührenordnung. Die Gebührenordnung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verabschiedet. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist bis zu zwei Mal hintereinander möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder elektronisch. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind. Die Stimmen sind nicht übertragbar.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der regulären Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (Post/Email) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Frist auf 2 Wochen verkürzt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels/der abgesendeten Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse/Email gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:

a. Gebührenbefreiungen, b. Aufgaben des Vereins, c. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, d. Beteiligung an Gesellschaften, e. Aufnahme von Darlehen f. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g. Mitgliedsbeiträge, h. Satzungsänderungen, i. Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben lediglich beratende Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich anwesend wahrgenommen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem gemeinnützigen Verein „Verbund Offener Werkstätten e.V.“ mit Sitz in Augsburg (VR31850B).

Augsburg, 16. Dezember 2018